1. Der Verband trägt den Namen „Der Backzutatenverband e.V.“
2. Der Verband soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält nach der Eintragung den Zusatz “e.V.“(eingetragener /erein).
3. Er hat seinen Sitz in Berlin.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Satzung ergeben ist der Ort des Verbandssitzes.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1. Der Verband ist ein Wirtschaftsverband. Sein Arbeitsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich. Wenn es die Interessen seiner Mitglieder erfordert, kann er auch auf internationaler Ebene tätig werden.
Er vertritt die allgemeinen und ideellen Interessen der Hersteller von Backmitteln und Backgrundstoffen, einschließlich der Hersteller von Backaromen und – essenzen, von Hefe und von Teiglingen und hat deren Belange nach außen zu vertreten sowie im Verhältnis der Mitglieder zueinander durch Erfahrungsaustausch und alle sonstigen geeignet erscheinenden Maßnahmen den Ausgleich der Interessen zu fördern.
2. Der Verband hat die Aufgaben, alle erlaubten Maßnahmen zum Schutz des lauteren Wettbewerbs im Sinne des geltenden Rechts zu treffen.
3. In seinem satzungsgemäßen Tätigkeitsbereich berät er nationale und internationale staatliche Einrichtungen und sonstige in Betracht kommende Organisationen.
4. Der Verband kann durch Vorstandsbeschluß Mitglied in sachlich und/oder regional übergeordneten Vereinigungen werden.
5. Ein eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sowie Verfolgung politischer und religiöser oder sonstiger vereinsfremder Zwecke sind ausgeschlossen.
1. Die Mitgliedschaft im Verband ist freiwillig. Mitglieder können Betriebe werden, die Backmittel und Backgrundstoffe unter Berücksichtigung des geltenden Lebensmittelrechts in beträchtlicher Größenordnung herstellen oder vertreiben und die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Republik Österreich haben und im Handelsregister oder im Firmenbuch eingetragen sind. Es muß Fabrikation industrieller Größenordnung gegeben sein unter Beachtung des geltenden Lebensmittelrechts.
Mitglied können nur Unternehmen werden, die zugleich Mitglied im Backmittelinstitut – Informationszentrale für Backmittel und Backgrundstoffe zur Herstellung von Brot und Feinen Backwaren e.V. (VR Nr. 4962 Amtsgericht Bonn) – sind.1
Backmittel sind Produkte, die den Richtlinien für Backmittel in der jeweils gültigen Fassung entsprechen, sowie Back- und Zwieback-Krems, Trennmittel und sonstige Backmittel.
2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich einzureichen.
In diesem muß der Antragsteller die Verbindlichkeit der Verbandssatzung anerkennen.
Die Aufnahme wird durch die Geschäftsführung nach Eingang der Aufnahmegebühr und des ersten fälligen Beitrages vollzogen. Als Aufnahmegebühr wird ein Jahresbeitrag erhoben. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Vorstand Ausnahmeregelungen treffen.
Mit einer Frist von einem Monat vor Beschlußfassung durch den Vorstand muß den Verbandsmitgliedern der Aufnahmeantrag mittels Rundschreiben zur Kenntnis gebracht werden. Die Mitglieder können mit entsprechender Begründung durch eingeschriebenen Brief widersprechen.
3. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages soll dem Antragsteller eine schriftliche Begründung zugeleitet werden.
1 Satzungsänderung: 60. Ordentliche Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2008
4. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von vier Wochen die Entscheidung der nächsten Ordentlichen Mitgliederversammlung angerufen werden.
Diese entscheidet endgültig.
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austrittserklärung; sie ist mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß mittels eingeschriebenem Brief der Geschäftsstelle zugeleitet werden.
b) durch Ausschluß; dieser kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied die Satzung oder die Verbandsinteressen verletzt, gefaßte Beschlüsse durchbricht (§ 7, Ziff. 4), sein Ansehen schädigt oder seinen Verpflichtungen, insbesondere zur Beitragszahlung, nach wiederholter Mahnung nicht nachkommt.
Der Vorstand beschließt die Einleitung des Ausschlußverfahrens; das auszuschließende Mitglied ist hierzu schriftlich und auf Verlangen auch persönlich anzuhören. Innerhalb von vier Wochen nach Abgang des eingeschriebenen Briefes, mit dem der Ausschluß eröffnet wird, steht dem Mitglied Einspruch an das Schiedsgericht zu. Dessen Entscheidung ist endgültig.
Von der Zustellung der Ausschlußerklärung ab ruht die Mitgliedschaft des betroffenen Unternehmens sowie gegebenenfalls die Mitwirkung von dessen Inhabern und Mitarbeitern in Organen und Gremien des Verbandes, ohne daß deren Beschlußfähigkeit davon berührt ist.
c) durch Konkurs.
d) durch Einstellung der Produktion von Backmitteln und Backgrundstoffen.
2. Das ausgeschiedene Mitglied verliert mit dem Tage des Ausscheidens alle Verbandsrechte. Es ist zur Zahlung des für das laufende Geschäftsjahr festgesetzten Beitrages und sonstiger für das Geschäftsjahr festgesetzter Umlagen verpflichtet. § 17 gilt sinngemäß.
3. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bleibt das ausscheidende Mitglied der Satzung unterworfen und an frühere sowie an in dieser Zeit gefaßte Beschlüsse der Verbandsorgane gebunden.
1. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte; jede Bevorzugung oder Benachteiligung einzelner Mitglieder ist unzulässig.
2. Die Mitglieder haben Anrecht auf Teilnahme an den Verbandseinrichtungen und Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch die Verbandsorgane in allen wirtschafts- und verbandpolitischen, beruflichen und rechtlichen Fragen, soweit sie zu den Aufgaben des Verbandes gehören.
3. Die Ausübung der aus der Mitgliedschaft folgenden Rechte setzt die Erfüllung der Mitgliedspflichten, insbesondere der Beitragspflicht voraus.
4. Die Mitglieder sind an satzungsgemäße Beschlüsse des Verbandes und seiner Organe gebunden und verpflichtet, sie auszuführen. Sie sind auch an die Erklärung der von ihnen in die Organe des Verbandes entsandten Persönlichkeiten gebunden.
5. Sie sind ferner verpflichtet, dem Verband zur Durchführung seiner Aufgaben alle sachdienlichen Angaben wahrheitsgemäß und termingerecht zu machen.
6. Gegen alle Beschlüsse der Organe außer der Mitgliederversammlung kann die Entscheidung letzterer angerufen werden.
1. Der Vorstand besteht aus acht Personen, von denen mindestens eine ein österreichisches Mitglied vertreten muß. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Eine Blockwahl der zu wählenden Vorstände ist zulässig, wenn es zum einen für jedes Amt nur einen Bewerber gibt und zum anderen die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit dieser zustimmt.2
Vorstandsmitglieder können nur Inhaber, Gesellschafter, Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer von Mitgliedsfirmen, sowie verantwortliche Leiter selbständiger Backmittel- und Backgrundstoff-Abteilungen werden.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Verbandsvorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und weitere zwei Stellvertreter. Kommt keine Entscheidung über die Wahl des Verbandsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter zustande, so entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Der Verbandsvorsitzende führt auch im Vorstand den Vorsitz.
2 Satzungsänderung: 60. Ordentliche Mitgliederversammlung vom 15. Mai 2008
2. Vorstandsmitglieder können sich bei Ausübung ihrer Funktionen nicht durch andere Personen vertreten lassen.
3. Jedes Mitglied kann nur mit einer Person im Verbandsvorstand vertreten sein. Das Gleiche gilt für mehrere Unternehmen, die finanztechnisch im Sinne der Organtheorie eine wirtschaftliche Einheit bilden.
4. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt, sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu den Neuwahlen im Amt; Wiederwahl ist zulässig.
5. Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die Genannten bilden allein den Vorstand gemäß § 26 BGB. Ist einer der Verbandsvorsitzenden verhindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende und bei seiner Verhinderung die weiteren Stellvertreter.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen sind und die Mehrzahl anwesend ist. Er kann seine Beschlüsse auch durch schriftliche Befragung der Mitglieder fassen. Die schriftliche Befragung im Sinne dieser Satzung schließt eine Übermittlung per Telefax oder in Textform iSv § 126b BGB ein. Ferner kann der Vorstand seine Beschlüsse in Telefon- oder Videokonferenzen oder vergleichbaren Formen virtueller Zusammenkünfte fassen, die ganz oder teilweise an die Stelle konventioneller Sitzungen treten können. Übermittlungs- und Zusammenkunftsformen haben in jedem Falle den gesetzlichen Anforderungen an den Daten- und Geheimschutz zu entsprechen. Über die Art der Zusammenkunft entscheidet der Verbandsvorsitzende. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern hat eine konventionelle Sitzung in Form einer körperlichen Zusammenkunft stattzufinden. Die Beschlüsse werden bei allen Versammlungs- und Übermittlungsformen mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Verbandsvorsitzenden den Ausschlag.
7. Der Vorstand wird durch den Verbandsvorsitzenden einberufen und tritt so oft zusammen, wie es die Geschäftsordnung vorschreibt oder die Geschäfte erfordern, insbesondere dann, wenn mindestens zwei Mitglieder es beantragen. Die Einberufung, welche in der Regel eine Woche vor der Sitzung im Besitz der Vorstandsmitglieder sein soll, erfolgt schriftlich – einschließlich der Textform nach § 126b BGB – unter Mitteilung der Tagesordnung. Der Verbandsvorsitzende ist berechtigt, zur Erörterung bestimmter Probleme besonders sachkundige Persönlichkeiten einzuladen.
8. In dringenden Fällen kann die Einberufung mit eintägiger Frist erfolgen.
9. Über die Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, welche die Beschlüsse enthalten muß. Sie soll den Vorstandsmitgliedern zugesandt werden.
10. Der Vorstand bestimmt die Politik und die Arbeit des Verbandes. Er ist verpflichtet, seine Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen und mit Interesse des Verbandes und seiner Mitglieder zu leisten.
11. Der Vorstand kann aus verbandspolitischen Gründen aus dem Kreise der Mitglieder kooptierte Vorstandsmitglieder berufen, die kein Stimm- aber Rederecht haben.
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
1. Zur Durchführung seiner Aufgaben und als Kontaktstelle für die Mitglieder unterhält der Verband eine Geschäftsstelle, die durch einen Geschäftsführer geleitet wird. Die Funktionen des Geschäftsführers werden separat durch den Vorstand geregelt.
2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt und erhält von diesem auch die Direktiven für seine Tätigkeit.
1. Eine Mitgliederversammlung findet statt:
a) in der ersten Hälfte eines jeden Geschäftsjahres (Ordentliche Mitgliederversammlung),
b) auf Beschluß des Vorstandes
c) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden einberufen und geleitet.
4. Die Mitgliedsunternehmen werden durch ihre Betriebsinhaber oder ihre gesetzlichen Organe vertreten. Sie können sich mittels schriftlicher Vollmacht durch Prokuristen, Handlungsbevollmächtigte oder leitende Angestellte ihres Unternehmens sowie durch andere Mitglieder vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als fünf Stimmen führen.
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Kassen- und Rechnungsprüfung sowie den Haushaltsplan und die Beitragshöhe,
b) Wahl des Vorstandes,
c) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung,
d) die Wahl des Rechnungsprüfers sowie der Finanz- und Beitragskommission,
e) Satzungsänderungen,
f) Wahl von Ehrenvorsitzenden und -mitgliedern,
g) Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,
h) Auflösung des Verbandes.
5. Entsprechende Anträge müssen spätestens eine Woche vor dem Tage der Mitgliederversammlung beim Verbandsvorsitzenden oder bei der Geschäftsstelle eingegangen sein.
6. Später eingehende Anträge dürfen nicht auf die Tagesordnung gesetzt werden, es sei denn, daß die Mitgliederversammlung dies ausdrücklich beschließt.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag als abgelehnt zu betrachten. Satzungsänderungen und Auflösungsbeschlüsse erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der vertretenen Mitglieder. Sind nicht wenigstens 60% der Mitglieder vertreten, so hat innerhalb von drei Wochen erneut eine Mitgliederversammlung stattzufinden, die dann endgültig beschließt.
8. Auf Antrag erfolgen Wahlen und Beschlußfassung in geheimer Abstimmung.
9. An die Stelle der Mitgliederversammlung – mit Ausnahme der ordentlichen Mitgliederversammlung nach § 10 Nr. 1 lit. a) – kann eine schriftliche Befragung der Mitglieder treten („Mitgliederentscheid im schriftlichen Verfahren“). Die schriftliche Befragung schließt eine Übermittlung per Telefax oder in Textform iSv § 126b BGB ein. § 10 Nr. 7 gilt entsprechend, mit der Maßgabe, daß ein Auflösungsbeschluß im schriftlichen Verfahren nicht getroffen werden kann. Über die Durchführung eines Mitgliederentscheids im schriftlichen Verfahren anstelle einer Mitgliederversammlung entscheidet der Vorstand. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist jedoch in jedem Falle eine Mitgliederversammlung durchzuführen.
10. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, dem ein Teilnehmerverzeichnis beizufügen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern zuzuleiten. Falls binnen sechs Wochen nach Absendung nicht schriftlich Widerspruch erhoben wird, gilt das Protokoll als genehmigt.
1. Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand können beratende Ausschüsse bilden, denen bestimmte Aufgaben zugewiesen werden.
2. Von der Mitgliederversammlung eingesetzte Ausschüsse sind dem Verbandsvorstand verantwortlich und unterliegen dessen Kontrolle. Eine Ausnahme hiervon machen solche Ausschüsse, die von der Mitgliederversammlung zur Kontrolle oder Überprüfung des Vorstandes oder einzelner seiner Mitglieder gebildet werden.
Ausschüsse sind nicht befugt, den Verband nach außen zu vertreten, es sei denn, sie werden hierzu ausdrücklich ermächtigt.
Vorstand und Geschäftsführung entwerfen einen Haushaltsplan, der der Mitgliederversammlung zur Beratung und Genehmigung vorgelegt wird.
An den von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplan sind Vorstand und Geschäftsführung gebunden.
2. Beschlüsse und Maßnahmen der Verbandsorgane, durch die eine finanzielle Be- lastung der Mitglieder herbeigeführt wird, die über den Haushaltsplan hinausgeht, können nicht durchgeführt werden, wenn sich nicht mindestens 3/4 der Mitglieder oder eine beschlußfähige Mitgliederversammlung dafür aussprechen.
3. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
4. Die Beiträge sind in zwei Raten zu Beginn eines jeden Kalenderhalbjahres fällig und auf schriftliche Anforderung zu zahlen.
1. Der Rechnungsprüfer wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er darf nicht dem Vorstand angehören.
2. Er prüft Kassen- und Rechnungsführung.
3. Es soll ein Stellvertreter für den Rechnungsprüfer gewählt werden.
4. Die Mitgliederversammlung kann eine Finanz- und Beitragskommission wählen, der nicht mehr als vier Mitglieder angehören sollen.
Ihr gehört der Rechnungsprüfer als Vorsitzender an. Sein Stellvertreter vertritt ihn gegebenenfalls auch in dieser Kommission. Bei ihrer Zusammensetzung soll darauf geachtet werden, daß ihr Vertreter von Firmen möglichst jeder Größenordnung angehören.
5. Die Finanz- und Beitragskommission führt ihr von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand übertragene Aufgaben durch und unterbreitet der Mitgliederversammlung Vorschläge für den Haushaltsplan und die Beitragsbemessung.
1. Streitigkeiten über alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, sowie Streitigkeiten über Geltung, Auslegung und Anwendung der Satzung sowie die in der Satzung vorgesehenen Fälle können unter Ausschluß des ordentlichen
Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Die Anrufung des Schiedsgerichts hat aufschiebende Wirkung.
2. Jedes Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter, und zwar die anrufende Partei zugleich mit der Anrufung, die andere Partei innerhalb von zwei Wochen.
Die Schiedsrichter der Parteien sollen sich über die Person des 3. Schiedsrichters einigen, der den Vorsitz im Schiedsgericht übernimmt. Kommt eine Einigung über die Person des 3. Schiedsrichters nicht zustande, so wird der 3. Schiedsrichter vom Präsidenten der für den Vereinssitz zuständigen Industrie- und Handelskammer ernannt. Der 3. Schiedsrichter soll die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.
3. Der Vorsitzer des Schiedsgerichts führt die Verhandlungen und den schriftlichen Verkehr mit den Beteiligten. Er setzt Termine fest und erläßt die erforderlichen Ladungen. Beschlüsse des Schiedsgerichts werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Im Verfahren sind die Parteien zu hören. Im übrigen wird das Verfahren vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen geführt.
4. Bei Anrufung des Schiedsgerichts durch ein Mitglied hat dieses einen Kostenvorschuß von 1.000,- DM an den Verband zu zahlen. Weitere Vorschüsse können vorn Vorsitzer des Schiedsgerichts angefordert werden. Das Schiedsgericht hat die endgültigen Kosten des Verfahrens festzulegen und zu bestimmen, wer diese zu tragen hat, und zwar auch dann, wenn das Verfahren seine Erledigung in anderer Weise als durch einen Schiedsspruch gefunden hat. Grundsätzlich sind die Kosten von der unterliegenden Partei zu tragen. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 1025-1043 ZPO Anwendung. Die Vergütung der Schiedsrichter richtet sich – wenn nicht anders vereinbart – nach der BRAGO.
Der Schiedsrichter erhält als Ersatz für seine Auslagen einen Betrag vergütet, der sich nach den Spesensätzen für Bundesbeamte richtet. Außerdem erhält er die Fahrtkosten 1. Klasse einschließlich etwaiger Zuschläge oder wahlweise, bei Benutzung des eigenen PKW’S, ein Kilometergeld bis zur Höhe des steuerlich zulässigen Satzes.
1. Vorstand, Geschäftsführer, Ausschußmitglieder, sonstige beauftragte Personen und alle Angehörigen der Geschäftsstelle haben ihre Obliegenheiten unparteiisch zu führen und die ihnen in Ausübung ihrer Befugnisse zur Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsvorgänge der Mitglieder gegenüber jedermann geheimzuhalten, und zwar auch nach Beendigung des Amtes.
2. Dem Schiedsgericht ist auf Verlangen Auskunft zu erteilen.
Die Tätigkeit der Mitglieder bzw. ihrer Vertreter in den Verbandsorganen und allen Ausschüssen ist ehrenamtlich; eine Auslagenerstattung für die Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten kann auf Antrag erfolgen.
Die Tätigkeit von Vertretern von Mitgliedsfirmen in Organen des Verbandes und in Gremien außerhalb des Verbandes, in welche sie vom Verband delegiert oder mit Billigung des Verbandes berufen werden, entfällt automatisch zu dem Zeitpunkt, in weichem sie als Inhaber, Teilhaber, Gesellschafter, Organ oder Angestellter aus der betreffenden Mitgliedsfirma ausscheiden, die aktive Tätigkeit beenden oder wesentlich einschränken.
Im Falle der Auflösung des Verbandes bestellt der Vorstand einen oder mehrere Liquidatoren, falls die Versammlung dieses Recht nicht selbst ausübt. Über die Verwendung des Vermögens entscheidet die Mitgliederversammlung, die die Auflösung des Verbandes beschließt. Hierbei hat sie die Prinzipien der Gemeinnützigkeit unter der Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
Diese Satzung tritt am 1. April 1992 mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.